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Satzung

Verein zur Förderung der Jugend-, Sozial- und Bildungsarbeit
bei der Gehörlosen-Seelsorge e.V.

S A T Z U N G

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Name des Vereins lautet: Verein zur Förderung der Jugend-, Sozial- und Bildungsarbeit bei der Gehörlosen-Seelsorge e.V.

(2) Er hat seinen Sitz in Nürnberg und ist in das Vereinsregister eingetragen. [Ergänzung: Mit der Nummer VR 3033.]

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Die Situation in unserer Gesellschaft zwingt Menschen in Minderheitsgruppen und mit Behinderungen immer mehr ins Abseits. Gehörlose Jugendliche brauchen mehr als hörende Jugendliche Unterstützung, Begleitung und Förderung, um ihre Identität zu finden und zu wahren. Arbeitslose gehörlose Menschen haben alleine kaum eine Chance beruflich unterzukommen. Sie benötigen Begleitung, fachkundige Beratung und Gesprächspartner, die ihre Kommunikation beherrschen. Gehörlose Menschen können an den üblichen Bildungsveranstaltungen auf Grund ihrer Kommunikationsbehinderung nicht teilnehmen. Sie haben aber Anspruch ihnen entsprechende Bildungsangebote in ihrer Kommunikationsform zu erhalten.

(2) Der Verein möchte durch die Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Jugend-, Sozial- und Bildungsarbeit bei der Gehörlosen-Seelsorge gewährleisten, da dies zur Zeit weder der Kirche noch dem Staat möglich ist. Der Verein finanziert dies durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Stiftungsmittel und Zuschüsse kommunal und/oder staatlich. Die Arbeit geschieht unabhängig von Religion, Herkunft und Weltanschauung.

(3) Der Verein sieht es als seine Aufgabe an, mildtätige Projekte zu fördern, den vereinsamten, kranken und isolierten gehörlosen Menschen Lebensbrücken in unsere Gesellschaft zu bauen. Zudem sollen kulturelle Projekte gefördert werden, die der Gehörlosenkultur Ausdruck verschaffen sollen. Weiterhin sollen wissenschaftliche Arbeiten unterstützt werden, die sich mit der Lebenswelt gehörloser Menschen und deren Sprache, der Deutschen Gebärdensprache, beschäftigen und wissenschaftlich auseinandersetzen.

(4) Der JSB e.V. verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Wie im Freistellungsbescheid bestätigt, fördert der Verein mildtätige Zwecke. Er fördert außerdem gemeinnützige Zwecke (Förderung von Jugendhilfe, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, sowie Studentenhilfe. Die Satzungszwecke entsprechen §52 (2) 1 Nr. 4+7 AO.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Alle Mittel des Vereins, auch etwaige Gewinne, sind für seine satzungsmäßigen Zwecke gebunden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten weder bei ihrem Ausscheiden noch bei der Auflösung des Vereins irgendwelche Anteile am Vereinsvermögen.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Der JSB e.V. ist deshalb selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können werden:

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern, die eine schriftliche Beitrittserklärung voraussetzt, entscheidet der Beirat. Gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Beirat, die nicht begründet zu werden braucht, steht dem/r Bewerber/in die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu.

(3) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Bei Austritt ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr noch zu entrichten.

(4) Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommen, sowie Mitglieder, die sonst den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können durch Beschluss des Beirats ausgeschlossen werden. Gegen die Entscheidung kann Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

(5) Fördermitgliedschaft ist möglich. Sie setzt eine ein- oder mehrmalige Spende für Vereinszwecke voraus und ist mit Rederecht, nicht aber mit Stimmrecht in der Mitgliederversammlung verbunden.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt.

(2) Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt brieflich 14 Tage vor der Versammlung. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter einberufen und geleitet.

(3) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens acht Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

(4) Der Mitgliederversammlung obliegen:

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

(7) Abstimmungs- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder. Die juristischen Personen werden durch die gesetzlichen Vertreter oder durch einen Bevollmächtigten vertreten. Im übrigen ist eine Vertretung durch Mitglieder nicht zulässig.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnisse des Vorstandes sind nach außen unbeschränkt. Dem Verein gegenüber sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter an die Beschlüsse des Beirates und der Mitgliederversammlung gebunden. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass Stellvertreter nur bei Beauftragung durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung tätig werden dürfen.

(3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre.

§ 9 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus:

(2) Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Gewählt kann nur werden, wer Mitglied des Vereins ist. Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder während der Amtsdauer ergänzt sich der Beirat für den Rest der Wahlperiode selbst.

(3) Der Beirat setzt die allgemeinen Grundzüge der Vereinstätigkeit fest und berät und entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins (insbesondere über den Einsatz der Projektmittel) , soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte.

§ 10 Die Rechnungsprüfung

(1) Von der Mitgliederversammlung werden auf die Dauer von vier Jahren zwei Rechnungsprüfer gewählt. Sie dürfen nicht dem Beirat angehören.

(2) Die Rechnungsprüfer prüfen nach Ablauf des Geschäftsjahres die Rechnungen des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis Bericht. Sie können unvermutet die Kasse prüfen.

§ 11 Beurkundung der Beschlüsse

Die Beschlüsse des Beirates und der Mitgliederversammlung werden protokollarisch niedergelegt und die Niederschriften vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet.

§ 12 Anfallsberechtigung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten an die Gehörlosenseelsorge der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Bereich der Gehörlosenarbeit im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.


Die Satzung wurde

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